Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen ISI Kfz-Meisterbetrieb

1. Geltung
Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind anwendbar auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer („ISI Kfz-Meisterbetrieb“, Inh. Ismail Cankurtaran) und dem Auftraggeber.

2. Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag zum kostenpflichtigen Abschleppen und ggf. Lagern von unberechtigt parkenden Fahrzeugen. Der Vertrag kommt bereits durch Gegenzeichnung des Auftragsformulars zustande.

3. Vertragspflichten

a) Die Prüfung der Widerrechtlichkeit ist Sache des Auftraggebers. Dieser garantiert, dass das abzustellende Fahrzeug widerrechtlich auf seinem Grundstück oder vor der Toreinfahrt steht. Mit Gegenzeichnung des Auftragsformulars bestätigt der Auftraggeber, dass er rechtmäßiger Eigentümer oder Nutzer des Grundstücks oder der Parkfläche ist.
b) Ist ein Ort für die Versetzung des Fahrzeugs nicht bestimmt, darf der Auftragnehmer das Fahr-zeug auf seinem Betriebsgelände kostenpflichtig verwahren oder auf einem geeigneten öffentlichen Grund abstellen.
c) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Abschleppvorgänge ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder zeitlich zu verschieben. Abgemeldete Fahrzeuge werden generell nicht versetzt.
d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jedes abgeschleppte Fahrzeug mit Angabe des Kfz-Kenn-zeichens und Standort der Polizei zu übermitteln.

4. Vergütung
Die Vergütung bzw. das Auftragsentgelt wird anhand der aktuellen Preisliste und auf Basis von evtl. Sonderleistungen mit dem Fahrzeugführer-/halter abgerechnet. Bereits bei Ankunft des Einsatzfahrzeuges am Einsatzort wird der Auftrag als begonnen gewertet und die Zahlung wird fällig. Der Rechnungsbetrag ist gleich bei Aufladung des Fahrzeugs bar oder per ec-Kartenzahlung sofort fällig. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dem Auftraggeber entstehen keine Kosten, sofern Ansprüche gegenüber dem verbotswidrig parkenden Fahrzeugführer-/halter rechtswirksam abgetreten werden.

5. Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Pfandrecht gemäß § 1204 ff. BGB zu. Befindet sich der Fahrzeugführer-/halter länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung oder von Verwahrkosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Fahrzeughalters. Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragsnehmer ist unzulässig.

7. Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in folgenden Fällen auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in diesem Abschnitt: „Schadensersatz“): in Fällen des Vorsatzes oder bei arglistiger Täuschung, in Fällen grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung.
b) Im Übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Beschädigungen des Transports etc. ausgeschlossen.
c) Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor der Verladung Fotos von allen Seiten und Vorschäden vom zu versetzenden Fahrzeugs zu fertigen. Die Fotos werden 3 Monate beim Vertragsnehmer verwahrt.

8. Sonstige Bestimmungen
a) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB (oder Teile hiervon) unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und mit den Bestimmungen dieses Vertrages in Übereinstimmung stehende Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlich verfolgten Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
c) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das Amtsgericht Spandau oder das LG Berlin örtlich und sachlich zuständig. Ausschlaggebend ist somit der Sitz des Auftragnehmers.